Seit der WEG-Reform 2020 können Wohnungseigentümer die Erlaubnis für eine eigene Lademöglichkeit nicht mehr blockieren lassen: Der Anspruch auf Gestattung ist gesetzlich verankert.

„Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge […] dienen."

— § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG

Was der Anspruch umfasst – und was nicht

Die Gemeinschaft muss die Maßnahme gestatten; über das Wie (Leitungsführung, Lastmanagement, Fachfirma) entscheidet sie per Beschluss. Verweigern darf sie nur das Wie unangemessen auszugestalten – nicht das Ob.

Wer zahlt?

Grundsatz des § 21 Abs. 1 WEG: Die Kosten trägt, wer die Maßnahme verlangt hat – dafür gebühren ihm auch die Nutzungen. Schließen sich mehrere Eigentümer zusammen, teilen sie nach Anteilen. Eine spätere Mitnutzung durch Dritte ist gegen angemessenen Ausgleich möglich.

Praktischer Fahrplan

  1. Elektro-Fachplanung: Hausanschlusskapazität und Lastmanagement klären.
  2. Antrag zur Eigentümerversammlung mit konkretem Ausführungsvorschlag.
  3. Beschluss über die Ausgestaltung; Dokumentation in der Objektakte.
  4. Für Mieter gilt parallel § 554 BGB gegenüber dem Vermieter.

Tipp für Verwaltungen: Ein einheitliches Lastmanagement-Konzept für die ganze Tiefgarage verhindert den Wildwuchs einzelner Insellösungen – und ist in eigentumwerk als rechtliches Ereignis samt Beschlusstext dauerhaft dokumentiert.