Die Eigenbedarfskündigung ist der praktisch wichtigste Kündigungsgrund für Vermieter – und der am strengsten kontrollierte.
„Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn […] der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt."
— § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Wer als Bedarfsperson zählt
Der Vermieter selbst, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel; bei entfernteren Verwandten (Nichte, Cousin) verlangt die Rechtsprechung eine besondere persönliche Bindung. Juristische Personen (GmbH) können keinen Eigenbedarf haben; bei der GbR gilt Sonderrecht.
Formalien und Fristen
- Kündigungsfristen nach § 573c BGB: 3 Monate, ab 5 Jahren Mietdauer 6, ab 8 Jahren 9 Monate.
- Das Kündigungsschreiben muss die Bedarfsperson und den Bedarfsgrund konkret benennen.
- Sperrfristen nach Umwandlung in Wohnungseigentum: 3 Jahre, per Landesverordnung bis zu 10 (§ 577a BGB).
Härtefall und vorgetäuschter Bedarf
Nach § 574 BGB kann der Mieter bei besonderer Härte (Alter, Krankheit, Verwurzelung, fehlender Ersatzwohnraum) widersprechen – die Abwägung geht zunehmend mieterfreundlich aus. Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, schuldet Schadensersatz: Umzugskosten, Mietdifferenz, im Ernstfall fünfstellig. Dokumentieren Sie den Bedarf darum vor Ausspruch der Kündigung.