Seit Oktober 2024 gehört das Steckersolargerät zu den privilegierten baulichen Veränderungen: Die Eigentümergemeinschaft kann es nicht mehr grundsätzlich verbieten.
„Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […] der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen."
— § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG (eingefügt durch Gesetz vom 24.10.2024)
Die Gemeinschaft entscheidet nur noch über das Wie
Zulässig sind Vorgaben zu Optik (z. B. einheitliche Montage an der Balkoninnenseite), Befestigung und Elektrosicherheit. Ein pauschales Nein ist seit der Gesetzesänderung anfechtbar. Parallel wurde § 554 BGB erweitert – auch Mieter haben den Anspruch gegenüber ihrem Vermieter.
Technische Leitplanken 2024/2025
- Bis 800 W Wechselrichterleistung vereinfacht zulässig (Solarpaket I).
- Nur noch Anmeldung im Marktstammdatenregister – der Netzbetreiber muss nicht mehr separat informiert werden.
- Rückwärtsdrehende Zähler sind übergangsweise geduldet, bis der Zweirichtungszähler eingebaut ist.
Empfehlung für die Praxis
Ein einziger Gestaltungsbeschluss („Montage nur innenseitig, Befestigung nach Herstellervorgabe, Nachweis der Anmeldung") erledigt das Thema für das ganze Haus. Als veröffentlichtes rechtliches Ereignis in eigentumwerk wissen alle Eigentümer sofort, woran sie sind.