Einmal im Jahr legt die Verwaltung Rechenschaft ab: Die Jahresabrechnung zeigt, was die Gemeinschaft eingenommen und ausgegeben hat – und ob Sie nachzahlen oder Geld zurückbekommen.
„Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen."
— § 28 Abs. 2 WEG
Die drei Kernbestandteile
- Gesamtabrechnung: alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Jahres – eine reine Geldflussrechnung.
- Einzelabrechnung: Ihr Anteil nach dem jeweils gültigen Verteilungsschlüssel.
- Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG): Stand der Rücklagen und des Gemeinschaftsvermögens.
Diese Fehler lohnen den Widerspruch
- Abweichung vom beschlossenen Verteilungsschlüssel ohne Beschlussgrundlage.
- Nicht nachvollziehbare Rücklagenentnahmen oder fehlender Vermögensbericht.
- Vermischung von Erhaltungsrücklage und laufendem Konto.
Wichtig: Beschlossen wird seit der WEG-Reform nur noch über die Abrechnungsspitze – also Nachschüsse bzw. Anpassungen, nicht über das Zahlenwerk selbst. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat (§ 45 WEG). Belege dürfen Sie jederzeit einsehen; eine digitale Objektakte wie in eigentumwerk macht genau das zum Ein-Klick-Vorgang.