Das Hausgeld ist der monatliche Beitrag jedes Wohnungseigentümers zu den Lasten und Kosten der Gemeinschaft – und der Wirtschaftsplan ist seine rechtliche Grundlage. Ohne beschlossenen Wirtschaftsplan gibt es keine Zahlungspflicht.
„Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen."
— § 28 Abs. 1 WEG
Was steckt im Hausgeld?
- Betriebskosten: Wasser, Müll, Versicherungen, Hausmeister, Allgemeinstrom – bei vermieteten Wohnungen größtenteils auf Mieter umlegbar.
- Verwaltungskosten: Verwaltervergütung, Kontoführung, Beiratsauslagen – nicht umlagefähig.
- Erhaltungsrücklage: die Zuführung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG für künftige Instandhaltung – ebenfalls nicht umlagefähig.
Verteilungsschlüssel
Grundregel des § 16 Abs. 2 WEG: Verteilung nach Miteigentumsanteilen (MEA). Die Gemeinschaft kann per Beschluss abweichende Schlüssel festlegen – etwa Verbrauch für Wasser oder Einheiten für den Aufzug. Der Schlüssel muss aber konsequent angewendet werden.
Wenn das Hausgeld nicht reicht
Reicht der Ansatz nicht, drohen Nachschüsse über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG) oder eine Sonderumlage. Ein solide kalkulierter Wirtschaftsplan mit realistischer Rücklagenzuführung ist deshalb der beste Schutz vor bösen Überraschungen – in eigentumwerk sehen Eigentümer ihre gezahlten Beiträge und die angesammelte Rücklage jederzeit im Dashboard.