Nicht jede Ausgabe des Vermieters darf beim Mieter landen. Umlagefähig ist nur, was die Betriebskostenverordnung ausdrücklich nennt – und was der Mietvertrag wirksam vereinbart.
„Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer […] durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes […] laufend entstehen."
— § 1 Abs. 1 BetrKV
Die 17 Positionen des § 2 BetrKV
Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung/Müll, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Breitband, Wäschepflegeeinrichtungen – und als Auffangtatbestand die „sonstigen Betriebskosten" (Nr. 17), die aber einzeln benannt sein müssen.
Was nie umlagefähig ist
- Verwaltungskosten – auch nicht anteilig als „Hauswart mit Verwaltungsaufgaben".
- Instandhaltung und Instandsetzung – Reparaturen sind Vermietersache.
- Bankgebühren, Porto, Leerstandskosten – Eigentümerrisiko.
Die zwei häufigsten Streitfälle
Hauswartkosten: Reparatur- und Verwaltungsanteile müssen herausgerechnet werden; pauschale Umlage ohne Aufschlüsselung hält vor Gericht selten. „Sonstige Betriebskosten": Nur wirksam, wenn die konkrete Kostenart (z. B. „Wartung Rauchmelder") im Mietvertrag steht – der bloße Verweis auf Nr. 17 genügt nicht.
Faustregel: Wiederkehrend + im Vertrag benannt + in § 2 BetrKV gelistet = umlagefähig. Alles andere gehört nicht in die Abrechnung.