Die Mietkaution ist gesetzlich streng geregelt – und Fehler kosten den Vermieter im Zweifel bares Geld. § 551 BGB setzt den Rahmen.

Die drei Grundregeln des § 551 BGB

  • Höhe: maximal drei Nettokaltmieten. Vereinbarungen darüber hinaus sind insoweit unwirksam.
  • Ratenzahlung: Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
  • Anlage: getrennt vom Vermögen des Vermieters, insolvenzfest, zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen erhöhen die Kaution und stehen dem Mieter zu.

Warum das getrennte Konto entscheidend ist

Legt der Vermieter die Kaution nicht insolvenzfest an, kann der Mieter die Mietzahlung in Höhe der Kaution zurückbehalten – und im Insolvenzfall des Vermieters wäre die Kaution sonst verloren. Ein offen ausgewiesenes Treuhandkonto („Mietkautionskonto") ist daher Pflicht, kein Service.

Rückgabe nach Mietende

Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht; anerkannt sind je nach Einzelfall drei bis sechs Monate Prüffrist. Für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen darf ein angemessener Teil einbehalten werden – nicht die gesamte Kaution.

Kautionsverwaltung in eigentumwerk

Jedes Mietverhältnis führt Kautionshöhe, IBAN des Kautionskontos und eingezahlte Raten mit; das Dashboard warnt, wenn die vereinbarte Kaution die Drei-Monats-Grenze überschreitet oder Raten ausstehen.