Die Erhaltungsrücklage (früher „Instandhaltungsrücklage") ist das finanzielle Immunsystem jeder WEG: Sie entscheidet, ob ein neues Dach ein Beschluss ist – oder eine Krise.

„Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere […] die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage."

— § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Wie viel ist „angemessen"?

Das Gesetz schweigt – die Praxis rechnet mit zwei Ansätzen:

  • Peterssche Formel: (Baukosten je m² × 1,5) ÷ 80 Jahre ≈ jährliche Rücklage je m². Bei 2.500 €/m² Baukosten ergibt das rund 46 €/m² im Jahr – ambitioniert, aber ehrlich.
  • Anlehnung an § 28 Abs. 2 II. BV: 7,10–11,50 €/m²/Jahr je nach Gebäudealter – als absolute Untergrenze zu verstehen.

Ein 40 Jahre altes Haus mit aufgeschobener Sanierung braucht ein Vielfaches eines gepflegten Neubaus – entscheidend ist der Erhaltungsplan: Dach, Heizung, Fassade, Aufzug mit Restlebensdauer und Kostenschätzung.

Rechtliche Leitplanken

  • Die Rücklage ist zweckgebunden: Entnahmen für laufende Kosten sind unzulässig.
  • Getrennte Anlage vom laufenden Konto; der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) weist den Stand aus.
  • Für vermietende Eigentümer: Die Zuführung ist nicht als Werbungskosten abziehbar – erst die tatsächliche Verwendung für Erhaltung.

Im eigentumwerk-Dashboard sehen Eigentümer ihren Rücklagenanteil laufend – das nimmt der Sonderumlage-Debatte auf der Versammlung viel Schrecken.