Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zwingt Vermieter, Wärme- und Warmwasserkosten überwiegend nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen. Wer pauschal abrechnet, riskiert ein Kürzungsrecht des Mieters von 15 Prozent.

Der Verteilungsrahmen: 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch

Nach § 7 HeizkostenV müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch verteilt werden; der Rest wird nach Wohnfläche umgelegt. In der Praxis hat sich der 70/30-Schlüssel durchgesetzt, weil er Verbrauchsverhalten am stärksten belohnt.

Grundkosten sind kein Fehler, sondern Pflicht

Der Flächenanteil deckt Bereitstellungsverluste und Leitungswärme – Kosten, die unabhängig vom individuellen Verhalten entstehen. Eine 100-Prozent-Verbrauchsabrechnung wäre ebenso unzulässig wie eine reine Flächenumlage.

Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum

Zieht ein Mieter unterjährig aus, ist zeitanteilig zu trennen: Verbrauchskosten nach Zwischenablesung oder Gradtagszahlen, Grundkosten nach Tagen. eigentumwerk rechnet den Zeitanteil automatisch und weist ihn im Abrechnungsdetail aus.

Fernablesbare Zähler und monatliche Information

Seit der Novelle 2021 gilt: Neu eingebaute Erfassungsgeräte müssen fernablesbar sein, und bei fernablesbaren Geräten sind Mieter monatlich über ihren Verbrauch zu informieren. Verwalter sollten das bei jeder Gerätemodernisierung einplanen.