Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Vermieter die CO₂-Kosten aus Heizöl, Gas und Fernwärme nicht mehr vollständig auf Mieter abwälzen: Das CO2KostAufG teilt sie nach der Klimabilanz des Gebäudes.
„Der Vermieter trägt den Anteil an den Kohlendioxidkosten nach Maßgabe der Anlage, der sich aus dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ergibt."
— § 6 Abs. 1 CO2KostAufG (sinngemäß)
Das 10-Stufen-Modell
Je schlechter die Emissionsbilanz, desto höher der Vermieteranteil:
- < 12 kg CO₂/m²a → Vermieter 0 % (KfW-55-Niveau und besser)
- 12–17 kg → 10 % · 17–22 kg → 20 % · 22–27 kg → 30 %
- 27–32 kg → 40 % · 32–37 kg → 50 % · 37–42 kg → 60 %
- 42–47 kg → 70 % · 47–52 kg → 80 %
- ≥ 52 kg CO₂/m²a → Vermieter 95 % (unsanierter Altbau)
Praktische Umsetzung
Brennstofflieferanten müssen die CO₂-Menge und die Kosten auf der Rechnung ausweisen; die Einstufung gehört in die Heizkostenabrechnung. Wer als Vermieter die Aufteilung schlicht weglässt, riskiert ein Kürzungsrecht des Mieters von 3 % der Heizkosten.
Die Botschaft des Gesetzes ist bewusst wirtschaftlich: Sanieren senkt den eigenen Kostenanteil. Unser CO₂-Rechner zeigt Ihre Stufe in Sekunden.