WoFlV
Wohnflächen-Rechner (WoFlV)
Dachschrägen zählen anteilig, Balkone meist zu einem Viertel: die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung.
„Die Grundflächen […] von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig, von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern zur Hälfte anzurechnen […]. Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen."
— § 4 WoFlV