§ 558 Abs. 3 BGB
Kappungsgrenzen-Prüfer
Prüft, ob eine Mieterhöhung die 20-%- bzw. 15-%-Grenze der letzten drei Jahre einhält.
„Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren […] nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen. Der Prozentsatz […] beträgt 15 vom Hundert, wenn [ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt ist]."
— § 558 Abs. 3 BGB