§ 556 Abs. 3 BGB
Fristenrechner Nebenkostenabrechnung
Bis wann muss Ihre Abrechnung zugehen – und ist eine Nachforderung überhaupt noch möglich?
„Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen […]. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
— § 556 Abs. 3 BGB