Rauchmelder sind in allen 16 Bundesländern für Wohnungen vorgeschrieben – die Details unterscheiden sich jedoch, vor allem bei der Wartungszuständigkeit.
Wo Rauchmelder hingehören
Kernbestand in allen Landesbauordnungen: Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die als Rettungsweg dienen. Berlin und Brandenburg gehen weiter und verlangen Melder in allen Aufenthaltsräumen.
Einbau: Sache des Eigentümers
Der Einbau obliegt bundesweit dem Eigentümer bzw. Vermieter. Die Anschaffungskosten sind nicht umlagefähig; eine Anmietung von Geräten wird von Gerichten zunehmend kritisch gesehen.
Wartung: der Länder-Flickenteppich
In den meisten Ländern trifft die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft den unmittelbaren Besitzer – also den Mieter –, sofern der Eigentümer die Wartung nicht übernommen hat. In Mietverträgen und WEG-Beschlüssen sollte die Zuständigkeit ausdrücklich geregelt sein; übernimmt der Vermieter die Wartung, sind die laufenden Kosten als „sonstige Betriebskosten" umlagefähig, wenn dies vereinbart ist.
Haftung im Schadensfall
Fehlt ein vorgeschriebener Melder oder war er nicht betriebsbereit, drohen erhebliche zivil- und strafrechtliche Risiken – und Gebäudeversicherer prüfen die Obliegenheiten genau. Ein dokumentierter Wartungsnachweis pro Wohnung ist daher Gold wert; in eigentumwerk lässt er sich je Einheit als Dokument hinterlegen und im Ticketsystem als wiederkehrende Aufgabe führen.